Rechtshinweise

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Urheberrecht
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Recht am eigenen Foto
– Landessportbund Berlin –
Als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt es ein Recht jedes Einzelnen am eigenen Bild (§§ 22, 23 Kunsturhebergesetz). Daher bedarf die Anfertigung, Nutzung und Veröffentlichung von Fotos in sämtlichen Publikationen und im Internet grundsätzlich der Einwilligung der Betroffenen.
Pflicht zur Einholung der Einwilligung zur Verwendung von Personenabbildungen
Die Einwilligung der Betroffenen/bzw. bei Minderjährigen der gesetzlichen Vertreter ist mit dem anliegenden Formular „Einwilligung zur Verwendung von Personenabbildungen“ schriftlich einzuholen. Werden Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht, kann das Schadensersatzforderungen und Regress gegenüber dem Zuwiderhandelnden zur Folge haben.
In einem Grundsatzurteil vom 28.5.2013 hat der BGH das allerdings etwas relativiert (Az.: VI ZR 125/12):
- „Die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen bei Sportveranstaltungen sind zulässig, wenn durch ihre Verbreitung keine berechtigten Interessen der Darbietenden verletzt werden.
- Da sich die Teilnehmenden an sportlichen Wettkämpfen auf Foto- und Videoaufnahmen während des Wettbewerbs einstellen müssen, kommt es hierbei nicht auf die Anwesenheit eines Pressefotografen, die Anzahl der Teilnehmer oder die Dauer des Wettkampfes oder Turniers an.“
Ausnahmen
Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen nur in begrenzten Ausnahmefällen folgende Bilder veröffentlicht und verbreitet werden:
1. Bilder von Personen der Zeitgeschichte
- Absolute Personen der Zeitgeschichte, die sich aus der Öffentlichkeit herausheben: Z.B.: Franz Beckenbauer, Angela Merkel, Robbie Williams etc.
- Relative Personen der Zeitgeschichte sind Personen, die in Bezug auf ein bestimmtes Geschehen ein sachentsprechendes Interesse wecken. Z.B.: Fotos von Ehrungs- und Sportveranstaltungen etc.; hier dürfen die Fotos nur im Zusammenhang mit dem Ereignis veröffentlicht werden und nicht in anderem Zeitpunkt in einem anderen Kontext.
2. Bilder auf denen Personen nur als Beiwerk (z.B. zufällig vorbeilaufende Personen vor einem fotografierten Gebäude) erscheinen
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
Hier geht es um das Geschehen und nicht um die Person an sich. Z.B.: Demonstrationen, Mitgliederversammlungen usw., bei denen sich die einzelne Person nicht besonders heraushebt.
Liegt keine Ausnahme nach Ziff. 1. bis 3. vor, bedarf es der Einwilligung des Betroffenen durch Unterzeichnung der anliegenden Erklärung.
Auch wenn man sich nicht ganz sicher ist, ob die Punkte 1-3 zutreffen, sollte man sich diese Genehmigung einholen.
Bei der Verwendung von persönlichen Daten in Veröffentlichungen und im Internet gilt das Gleiche sinngemäß.
Praxishinweis:
Beabsichtigt ein Verein z.B. bei Wettkämpfen / Turnieren Foto- oder Videoaufnahmen zu machen, sollte er in die Ausschreibung einen Hinweis aufnehmen, dass das geplant ist und wer damit nicht einverstanden ist, möchte vor der Veranstaltung seinen Widerspruch anmelden.